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810 23 326

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. August 2024 (810 23 326)

Basel-Landschaft · 2023-12-11 · Deutsch BL

Nichtbestehen der Anwaltsprüfung, Verfahrensmangel aufgrund der Prüfungsdauer

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 9 Abs. 5 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (Anwaltsgesetz) vom 25. Oktober 2001 kann gegen einen Prüfungsentscheid innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Entscheids folgenden Tag zu laufen (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 46 Abs. 3 GOG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (§ 46 Abs. 2 GOG). Der angefochtene Prüfungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann demzufolge am 14. Dezember 2023 zu laufen und endete am 23. Dezember 2024. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, der darauffolgende Montag und Dienstag Feiertage waren, verlängerte sich die Frist bis am Mittwoch, den 27. Dezember 2023. Die an das Kantonsgericht adressierte Beschwerde wurde am 27. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit innert Frist. Als Adressat des Prüfungsbescheids ist der Beschwerdeführer ohne weiteres in schutzwürdigen Interessen betroffen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die Kognition des Kantonsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die gerichtlichen Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1; BGE 121 I 225 E. 4.b; BGE 118 Ia 488 E. 4c; BGE 106 Ia 1 E. 3c; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.62 E. 4; VPB 64.122 E. 2). Das Bundesgericht untersucht demnach lediglich, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225 E. 4.b mit Hinweis auf BGE 118 Ia 488 E. 4c; BGE 106 Ia 1 E. 3c). 3.2 Das Kantonsgericht hat sich in seiner bisherigen Praxis der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend angeschlossen und schreitet erst ein, wenn der Entscheid der Behörde auf sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (Urteil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 1991 i. S. X, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 164 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. Januar 2013 [810 12 158] E. 3.2; KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 220] E. 3.2). 3.3 In der Rechtsprechung ist somit anerkannt, dass das Kantonsgericht seine Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Von Verfassung wegen ist somit eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine volle Rechtskontrolle verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots ihre Kognition beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Die Einschränkung der Kognition bedeutet, dass sich das Kantonsgericht Zurückhaltung bei der Ausübung seiner an sich freien Rechtskontrolle (vgl. § 45 VPO) auferlegt und der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum, ein sogenanntes technisches Ermessen, belässt. Dogmatisch betrachtet handelt es sich dabei um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich voller Rechtskontrolle (vgl. dazu Felix Uhlmann , Das Willkürverbot, Bern 2005, N 476 ff., insb. N 478 und 481). 3.4 Die freiwillige Beschränkung der Kognition rechtfertigt sich nur bei der inhaltlichen Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Werden dagegen – wie vorliegend – Verfahrensmängel gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit der ihr zustehenden Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16; René Rhinow / Beat Krähenmann , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 2, B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.3). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer ausschliesslich Verfahrensfehler rügt, prüft das Kantonsgericht die monierten formellen Fehler mit voller Rechtskontrolle. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, das Anwaltsprüfungsreglement sehe in § 5 Abs. 7 vor, dass die mündlichen Prüfungen bei Einzelkandidierenden 20 Minuten dauern würden. In Bezug auf den Prüfungsablauf moniert er, dass die zweite mündliche Prüfung beim Experten C. knapp 30 Minuten gedauert habe und somit die Prüfungszeit überschritten worden sei. Er habe aus Höflichkeit und Respekt nicht dagegen opponiert. Als Folge der Prüfungsverlängerung sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, sich mental auf die dritte und nächste Prüfung beim Experten B. einzustellen. Er sei kaum mehr in der Lage gewesen, seine Gedankengänge konzis wiederzugeben und in ganzen Sätzen zu sprechen. Er sei einfach nur dagesessen, habe (zu) lange überlegt und nicht einmal mehr die Kraft gehabt, aufgeschlagene Gesetzesartikel vorzulesen. Dementsprechend habe der Experte B. ihm nur eine ungenügende Note für diese Prüfung geben können. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das Prüfungsreglement und er sei dadurch im Vergleich zu den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten benachteiligt worden. 4.2 Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die monierte Zeitüberschreitung gemäss dem Experten C. höchstens etwa fünf Minuten habe betragen können und der Beschwerdeführer somit trotz der Zeitüberschreitung eine längere Prüfungspause als alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung gehabt habe. Die Prüfungsbeisitzerin habe ergänzend ausgeführt, sie habe im Protokoll als Startzeit der Prüfung 14.12 Uhr und als Endzeitpunkt 14.36 Uhr notiert. Vorliegend habe die Prüfung im Verwaltungsrecht somit statt der angekündigten 20 Minuten 4 Minuten länger gedauert. Diese geringfügige Überschreitung der vorgesehenen Prüfungsdauer sei nicht per se geeignet, die nachfolgende Prüfungsleistung wesentlich zu erschweren. Die nächste Prüfung habe um 14.50 Uhr begonnen und der Beschwerdeführer habe demzufolge mehr als die 10 Minuten Pause, die bei paarweiser Prüfung vorgesehen sei, zur Verfügung gehabt. Hinzukomme, dass dem Beschwerdeführer durch den Experten C. explizit mitgeteilt worden sei, dass die Verlängerung der Prüfung wegen seiner sehr guten Leistungen erfolge. Damit sei der Beschwerdeführer keinem zusätzlichen Stress ausgesetzt gewesen, vielmehr habe er aufgrund dieser positiven Beurteilung mit der Gewissheit in die nächste Prüfung starten können, dass er ein sehr gutes Resultat erzielt habe. Demzufolge habe auch der anschliessende Experte B. keine über das prüfungsübliche Ausmass hinausgehende Nervosität feststellen können. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass eine geringfügige Prüfungsverlängerung für die ungenügende Leistung in der Privatrechtsprüfung 1 ursächlich gewesen sein soll. Der negative Verlauf scheine jedoch mit Blick auf die mit den Noten 2, 3 und 4 bewerteten Privatrechtsprüfungen viel eher in den mangelnden Privatrechtskenntnissen des Beschwerdeführers begründet. Mit der geringfügigen Prüfungsverlängerung sei weder gegen das Prüfungsreglement noch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen worden. Ein Verfahrensfehler liege demnach offensichtlich nicht vor. Selbst wenn vom Vorliegen eines rechtserheblichen Verfahrensmangels ausgegangen würde, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, vor Beginn der Privatrechtsprüfung beim Experten B. um eine Verlängerung der Pause zu ersuchen. Damit hätte ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt werden können. Die Beanstandung der Prüfungsverlängerung und der kürzeren Pause erst bei Vorliegen des Prüfungsergebnisses verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren. 4.3 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Zeitangaben im Prüfungsprotokoll. Er räumt zwar ein, dass die Prüfung möglicherweise ein paar Minuten später begonnen habe. Er hält jedoch dafür, dass der Experte C. fünf Minuten überzogen habe und ihm danach noch Zeit gegeben habe, seine Ausführungen zu beenden, wodurch sich die Prüfungszeit nochmals etwa um drei Minuten verlängert habe. Er habe erst auf die Uhr geschaut, als sich der Experte verabschiedet gehabt habe und dann sei die Prüfung bereits zehn Minuten überzogen gewesen. Seine Uhr habe er vor der Prüfung exakt eingestellt und mehrfach nachkontrolliert. 5.1 Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen (§ 8 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes). Die Anwaltsprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Basel-Landschaft auszurichten (§ 8 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes). Die Modalitäten sind im Anwaltsprüfungsreglement geregelt. § 5 Abs. 7 des Anwaltsprüfungsreglements normiert, dass der mündliche Teil der Anwaltsprüfung fünf mündliche Prüfungen, 2 oder 3 Prüfungen im Privatrecht, 1 oder 2 Prüfungen im Strafrecht und 1 Prüfung im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht) umfasst, mit einer Prüfungsdauer von je 20 Minuten bei Einzelprüfung bzw. von je 30 Minuten bei paarweiser Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten. Die mündlichen Prüfungen werden durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission abgenommen, ein Mitglied prüft und das zweite Mitglied beobachtet und protokolliert (§ 8 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes). Weder das Anwalts-gesetz noch das Anwaltsprüfungsreglement enthalten weitere Vorschriften betreffend das Verfahren im Zusammenhang mit den mündlichen Prüfungen. 5.2 Im Rahmen der Anwaltsprüfung haben die Kandidierenden den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes zu erbringen. Die Prüfungsordnung darf nicht unnötige oder übertriebene Erfordernisse aufstellen, muss aber den Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums ausreichend Rechnung tragen (BGE 113 Ia 286 E. 4a; BGE 112 Ia 322 E. 4a f.). Zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit ist es gerechtfertigt, hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Anwalts zu stellen (BGE 122 I 130 E. 3c, BGE 113 Ia 286 E. 4c; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2009.00267] vom 13. Januar 2010 E. 4.1). Im mündlichen Teil der Prüfung stellt mitunter auch die psychische Belastung, welche der Anwalts-beruf mit sich bringen kann, einen befähigungsrelevanten Aspekt dar. Die entsprechende Anspannung der Kandidierenden dauert bei Prüfungspaaren 30 Minuten und bei Einzelkandidierenden 20 Minuten pro Prüfung. 5.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 7.2 f.; BGE 147 I 73 E. 6.1; BGE 145 II 206 E. 2.4.1; BGE 143 V 139 E. 6.2.3). 5.4 Aus dem Gleichbehandlungsgebot wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer mündlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung auch ein geordneter Verfahrensablauf. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_890/2022 vom 6. Juni 2023 E. 4.1). Dem Anliegen der Chancengleichheit trägt die Anwaltsprüfungskommission im Rahmen der mündlichen Prüfungen unter anderem insofern Rechnung, als dass die Prüfungsdauer bei Einzelprüfungen im Vergleich zu paarweisen Prüfungen 20 anstatt 30 Minuten beträgt. 5.5 Der Beschwerdeführer moniert nicht, dass die Privatrechtsprüfung ungenügend bewertet wurde, sondern beschränkt seine Rüge darauf, dass ein Verfahrensmangel vorliege, weil die vorgesehene Prüfungsdauer von 20 Minuten in der der Privatrechtsprüfung 1 vorangegangenen Prüfung überschritten worden sei. Wie soeben ausgeführt, ist ein geordneter Verfahrensablauf bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen Voraussetzung für eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidierenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b). Das will aber nicht heissen, dass jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden kann, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2009.00267] vom 13. Januar 2010 E. 5.5). Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Eine Beeinträchtigung im Verfahrensablauf muss so schwerwiegen, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der kandidierenden Person zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 5.3.3). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind dabei Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (Urteile des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 und 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 5.4; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2023.000623] vom 11. Januar 2024 E. 3.1). 5.6 Gemäss ständiger und langjähriger Praxis der Anwaltsprüfungskommission werden die fünf mündlichen Prüfungen an einem Halbtag abgenommen, was sich sowohl aus organisatorischer Sicht als auch mit Blick auf das Interesse der Kandidatinnen und Kandidaten an einer nicht allzu langen Dauer der gesamten Prüfungssession bewährt hat. Ebenso bewährt hat sich die Praxis bezüglich des Ablaufs der Prüfungshalbtage, gemäss welcher sich die Kandidatinnen und Kandidaten zu zweit bzw. einzeln in einem Raum aufhalten und die Expertenteams für die Abnahme der Prüfungen die Räume wechseln. Für diese Wechsel sind grundsätzlich 10 Minuten eingeplant. Die paarweise Prüfung dauert 30 Minuten und demzufolge entsteht ein Zyklus von 40 Minuten. Da die Einzelprüfung 20 Minuten dauert, liegen zwischen den Einzelprüfungen 20 Minuten. Die Kandidierenden dürfen die ihnen zugeteilten Prüfungsräume während des Prüfungshalbtags – mit Ausnahme des Gangs zur Toilette – nicht verlassen. Die durch die Expertenwechsel entstehenden Pausen können die Kandidierenden zum Lüften, Verpflegen etc. nutzen (vgl. Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 S. 4 f.). 5.7 Dem für beide Seiten verbindlichen Prüfungsplan kann entnommen werden, dass folgender Prüfungsablauf beim Beschwerdeführer vorgesehen war: Von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr die Strafrechts- und Strafprozessrechtsprüfung 2 beim Experten D. , von 14.10 Uhr bis 14.40 Uhr die Verwaltungsrechtsprüfung beim Experten C. , von 14.50 Uhr bis 15.20 Uhr die Privatrechtsprüfung 1 beim Experten B. , von 15.40 Uhr bis 16.10 Uhr die Privatrechtsprüfung 2 bei der Expertin E. und von 16.20 Uhr bis 16.50 Uhr die Strafrechts- und Strafprozessrechtsprüfung 1 beim Experten F. . Die Prüfungszeiträume von Einzelprüfungen und paarweisen Prüfungen unterscheiden sich im Prüfungsplan nicht. Die Prüfungen des Beschwerdeführers hatten demzufolge während den gleichen Prüfungszeiträumen wie bei den paarweisen Prüfungen stattzufinden, wobei die Prüfungen beim Beschwerdeführer als Einzel-kandidaten jeweils nur 20 Minuten dauern. Aufgrund des dadurch entstehenden Zyklus stehen Einzelkandidierenden grundsätzlich 20 Minuten Pause zur Verfügung. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Anwaltsprüfungsreglement keine Regelungen in Bezug auf die Pausen enthält und diesbezüglich keine Reglementsverletzung vorliegen kann. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dargelegt hat, sind die Pausen darauf zurückzuführen, dass die Expertenteams nach jeder abgenommenen Prüfung den Raum wechseln und hierfür 10 Minuten eingeplant sind. Diese 10 Minuten können die Kandidierenden zum Lüften, Verpflegen oder einen Toilettengang nutzen. Die paarweise Prüfung dauert 30 Minuten, wodurch sich ein Zyklus von 40 Minuten ergibt. Folglich stehen Einzelkandidierenden, bei denen die Prüfung 20 Minuten dauert, aus den geschilderten organisatorischen Gründen grundsätzlich 20 Minuten zwischen den Prüfungen zur Verfügung. Vorliegend hat die Beisitzerin protokolliert, dass die Verwaltungsrechtsprüfung des Beschwerdeführers um 14.12 Uhr begonnen habe und um 14.36 Uhr beendet wurde, sodass dem Beschwerdeführer gemäss Protokoll 16 Minuten Pause zur Verfügung standen. Die Vorinstanz gesteht somit zu, dass eine geringfügige Prüfungsverlängerung erfolgt ist. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Verwaltungsrechtsprüfung knapp 10 Minuten überzogen worden sei. Wie vorstehend dargelegt (E. 5.5), stellt nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren einen rechtserheblichen Mangel dar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Prüfungsverlängerung um wenige Minuten einen unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der nachfolgenden Prüfung haben soll und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung um vier Minuten, wie im Protokoll festgehalten, oder um ein paar Minuten mehr, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, überschritten wurde. Denn auch wenn die durch die Praxis festgelegte zeitliche Dauer der einzelnen Prüfungen grundsätzlich einzuhalten ist, besteht kein Anspruch, in jedem einzelnen Fach vom Experten minutengenau nach den im Anwaltsprüfungsreglement vorgesehenen Richtzeiten geprüft zu werden, zumal allfällige Zeitüberoder -unterschreitungen vom Verlauf des gesamten Prüfungsgesprächs abhängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3.c). Die Anwaltsprüfung ist nicht nur ein juristischer Lehrtest, sondern es sollen in einem Prüfungsgespräch mit den Kandidierenden Lösungen zu juristischen Problemen erarbeitet werden und die Prüfung soll auch zeigen, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin im Stande ist, physisch und psychisch die in der Prüfung gegebene Belastungssituation zu meistern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Prüfungsresultat besser ausfällt, wenn die vorangehende Pause länger dauert, kann nicht als allgemeingültig angenommen werden, sondern ist spekulativ. Eine längere Pause kann ein Vorteil oder ein Nachteil für die Kandidierenden bedeuten und hängt von deren individuellen Empfinden ab. Eine geringfügige Überschreitung der Prüfungsdauer ist folglich nicht per se geeignet, die Leistung in der nachfolgenden Prüfung zu erschweren. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Leistung in der Privatrechtsprüfung 1 des Beschwerdeführers in einem für die Bewertung relevanten Ausmass besser ausgefallen wäre, wenn er zuvor ein paar Minuten mehr Pause gehabt hätte. Davon ist insbesondere auszugehen, weil die Prüfungsverlängerung vorliegend aufgrund von sehr guten Leistungen erfolgt ist, was dem Beschwerdeführer vom Experten explizit mitgeteilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte dadurch die Gewissheit, die Verwaltungsrechtsprüfung mit gutem Resultat bestanden zu haben, was sich grundsätzlich beruhigend auswirken sollte. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen würde, dass ihm lediglich eine Pause von 10 Minuten zur Verfügung gestanden wäre, stellt die geringfügige Verlängerung der Prüfung keinen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar und der Beschwerdeführer ist auch im Vergleich zu den übrigen Kandidierenden, die paarweise zu den mündlichen Prüfungen angetreten sind und jeweils 10 Minuten Pause zur Verfügung hatten, nicht rechtsungleich behandelt worden. Vor diesem Hintergrund ist die Überschreitung der Prüfungszeit nicht als kausal für die ungenügende Prüfungsleistung zu betrachten. 6.2 Selbst wenn vom Vorliegen eines Verfahrensfehlers ausgegangen werden müsste, wäre zu prüfen, ob diese Rüge nicht verspätet erfolgt wäre, da sie nicht unmittelbar erhoben wurde. Die Rechtsprechung verlangt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass gesundheitliche Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden. Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person vorgängig dispensieren lässt, zumindest aber die Prüfungsunfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung – jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats – vorbringt und belegt. In der Regel nicht verlangt wird angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2 und 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.5). Zum Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge ist eine Pflicht zur schnellstmöglichen Geltendmachung nicht nur im Falle einer gesundheitlich bedingten vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit angezeigt, sondern auch dann, wenn andere Verfahrensmängel in Frage stehen. Der Anspruch eines Prüfungskandidierenden auf Beseitigung eines Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur baldmöglichsten Rüge eines Verfahrensmangels soll einerseits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidierenden eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Andererseits soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und – wenn möglich – noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt den angeblichen Verfahrensfehler erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und stellt sich auf den Standpunkt, er habe gegenüber dem Experten C. nicht opponieren können und wollen. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Punkt zuzustimmen. Es hätte von ihm nicht erwartet werden können, dass er den Experten der Verwaltungsrechtsprüfung unterbricht und auf den allfälligen Verfahrensfehler hinweist. Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich der nachfolgenden Prüfung. Der Beschwerdeführer hätte beim Experten B. unter Darlegung des aus seiner Sicht ungeordneten Ablaufs der Verwaltungsrechtsprüfung darum ersuchen müssen, die Prüfung ein paar Minuten später zu beginnen, um ihm die nötige Erholungszeit einzuräumen. Der Umstand, dass bei Einzelkandidierenden genügend Zeit zwischen den Prüfungen liegt, hätte ein solches Vorgehen erlaubt. Damit hätte ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt werden können. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass diese Zeitüberschreitung die Stresssituation auch aufgrund seiner vorbelasteten Lebenssituation zusätzlich verstärkt habe. Auch diesen Umstand hätte der Beschwerdeführer sogleich vor Beginn der Privatrechtsprüfung 1 geltend machen können und müssen. Der Beschwerdeführer durfte damit nicht bis nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses zuwarten, weil ein solcher nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht mehr beachtlich ist. Dieses Vorgehen soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Im Fall einer mündlichen Prüfung würde dies bedeuten, dass vor oder unmittelbar nach der Prüfung die Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und durch einen Arzt rechtsgenügend festgestellt werden müsste (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 13. Januar 2010 [VB.2009.00267] E. 5.4). Ein entsprechendes Arztzeugnis befindet sich nicht in den Akten, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts für sich abzuleiten vermag. Damit wäre die Rüge einer Unregelmässigkeit im Prüfungsablauf zu spät erfolgt und würde vor dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht standhalten.

E. 7 Nach dem Gesagten und mit Blick auf den Arbeitsalltag als Anwältin oder Anwalt und den Schutz des rechtsuchenden Publikums sowie der Gewährleistung des Zugangs zum Recht kann aus der Prüfungsverlängerung nicht auf einen Verstoss gegen das Anwaltsprüfungsreglement oder einen ungeordneten Verfahrensablauf geschlossen werden, welcher gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. August 2024 (810 23 326) Anwaltsrecht Nichtbestehen der Anwaltsprüfung, Verfahrensmangel aufgrund der Prüfungsdauer Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Anwaltsprüfungskommission Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Nichtbestehen der Anwaltsprüfung 2023-II (Entscheid der Anwaltsprüfungskommission Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2023) A. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 teilte die Anwaltsprüfungskommission Basel-Landschaft (Anwaltsprüfungskommission) A. mit, dass er die Anwaltsprüfung der Session 2023-II nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer ist in der schriftlichen Klausur Privatrecht mit der ungenügenden Note 2 und in der mündlichen Privatrechtsprüfung 1 mit der ungenügenden Note 3 bewertet worden, weshalb die Anwaltsprüfungskommission gestützt auf § 7 Abs. 1 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (Anwaltsprüfungsreglement) vom 28. Oktober 2002 verfügte, dass die Prüfung gesamthaft nicht bestanden sei. B. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben; 2. Das ungenügende Resultat der mündlichen Prüfung Privatrecht 1 beim Experten B. (Note 3) sei zu annullieren und die Anwaltsprüfungskommission anzuweisen, die betreffende Prüfung gesondert zu wiederholen (ohne Erhebung einer Zusatzgebühr), unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung führt er zunächst aus, dass er die Prüfung als Einzel-kandidat abgelegt habe und eine Einzelprüfung sowie die dazwischenliegenden Pausen jeweils 20 Minuten dauern würden. In Bezug auf den Prüfungsablauf moniert der Beschwerdeführer, dass die zweite mündliche Prüfung beim Experten C. , welche sehr anspruchsvoll gewesen sei, überzogen worden sei. Als Folge der Prüfungsverlängerung sei er nicht in der Lage gewesen, sich mental auf die nächste Prüfung beim Experten B. einzustellen. Aufgrund der Überschreitung der angegebenen Prüfungszeit liege ein Verstoss gegen § 5 Abs. 7 des Anwaltsprüfungsreglements vor, welcher eine Prüfungsdauer von 20 Minuten für Einzelkandidierende vorsehe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 beantragt die Anwaltsprüfungskommission, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In ihrer Begründung erwog sie zusammenfassend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die geringfügige Prüfungsverlängerung für die ungenügende Leistung in der Privatrechtsprüfung 1 ursächlich gewesen sein soll. Es liege weder ein Verstoss gegen das Prüfungsreglement noch gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Ein Verfahrensfehler liege demnach offensichtlich nicht vor. Die Beanstandung der Prüfungsverlängerung und der kürzeren Pausen erst bei Vorliegen des Prüfungsergebnisses verstosse überdies gegen das Gebot von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren. D. Am 12. März 2024 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. E. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. F. Mit präsidialer Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. G. Am 30. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 9 Abs. 5 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (Anwaltsgesetz) vom 25. Oktober 2001 kann gegen einen Prüfungsentscheid innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Entscheids folgenden Tag zu laufen (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 46 Abs. 3 GOG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (§ 46 Abs. 2 GOG). Der angefochtene Prüfungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann demzufolge am 14. Dezember 2023 zu laufen und endete am 23. Dezember 2024. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, der darauffolgende Montag und Dienstag Feiertage waren, verlängerte sich die Frist bis am Mittwoch, den 27. Dezember 2023. Die an das Kantonsgericht adressierte Beschwerde wurde am 27. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit innert Frist. Als Adressat des Prüfungsbescheids ist der Beschwerdeführer ohne weiteres in schutzwürdigen Interessen betroffen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die Kognition des Kantonsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die gerichtlichen Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1; BGE 121 I 225 E. 4.b; BGE 118 Ia 488 E. 4c; BGE 106 Ia 1 E. 3c; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.62 E. 4; VPB 64.122 E. 2). Das Bundesgericht untersucht demnach lediglich, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225 E. 4.b mit Hinweis auf BGE 118 Ia 488 E. 4c; BGE 106 Ia 1 E. 3c). 3.2 Das Kantonsgericht hat sich in seiner bisherigen Praxis der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend angeschlossen und schreitet erst ein, wenn der Entscheid der Behörde auf sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (Urteil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 1991 i. S. X, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 164 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. Januar 2013 [810 12 158] E. 3.2; KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 220] E. 3.2). 3.3 In der Rechtsprechung ist somit anerkannt, dass das Kantonsgericht seine Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Von Verfassung wegen ist somit eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine volle Rechtskontrolle verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots ihre Kognition beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Die Einschränkung der Kognition bedeutet, dass sich das Kantonsgericht Zurückhaltung bei der Ausübung seiner an sich freien Rechtskontrolle (vgl. § 45 VPO) auferlegt und der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum, ein sogenanntes technisches Ermessen, belässt. Dogmatisch betrachtet handelt es sich dabei um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich voller Rechtskontrolle (vgl. dazu Felix Uhlmann , Das Willkürverbot, Bern 2005, N 476 ff., insb. N 478 und 481). 3.4 Die freiwillige Beschränkung der Kognition rechtfertigt sich nur bei der inhaltlichen Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Werden dagegen – wie vorliegend – Verfahrensmängel gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit der ihr zustehenden Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16; René Rhinow / Beat Krähenmann , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 2, B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.3). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer ausschliesslich Verfahrensfehler rügt, prüft das Kantonsgericht die monierten formellen Fehler mit voller Rechtskontrolle. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, das Anwaltsprüfungsreglement sehe in § 5 Abs. 7 vor, dass die mündlichen Prüfungen bei Einzelkandidierenden 20 Minuten dauern würden. In Bezug auf den Prüfungsablauf moniert er, dass die zweite mündliche Prüfung beim Experten C. knapp 30 Minuten gedauert habe und somit die Prüfungszeit überschritten worden sei. Er habe aus Höflichkeit und Respekt nicht dagegen opponiert. Als Folge der Prüfungsverlängerung sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, sich mental auf die dritte und nächste Prüfung beim Experten B. einzustellen. Er sei kaum mehr in der Lage gewesen, seine Gedankengänge konzis wiederzugeben und in ganzen Sätzen zu sprechen. Er sei einfach nur dagesessen, habe (zu) lange überlegt und nicht einmal mehr die Kraft gehabt, aufgeschlagene Gesetzesartikel vorzulesen. Dementsprechend habe der Experte B. ihm nur eine ungenügende Note für diese Prüfung geben können. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das Prüfungsreglement und er sei dadurch im Vergleich zu den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten benachteiligt worden. 4.2 Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die monierte Zeitüberschreitung gemäss dem Experten C. höchstens etwa fünf Minuten habe betragen können und der Beschwerdeführer somit trotz der Zeitüberschreitung eine längere Prüfungspause als alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung gehabt habe. Die Prüfungsbeisitzerin habe ergänzend ausgeführt, sie habe im Protokoll als Startzeit der Prüfung 14.12 Uhr und als Endzeitpunkt 14.36 Uhr notiert. Vorliegend habe die Prüfung im Verwaltungsrecht somit statt der angekündigten 20 Minuten 4 Minuten länger gedauert. Diese geringfügige Überschreitung der vorgesehenen Prüfungsdauer sei nicht per se geeignet, die nachfolgende Prüfungsleistung wesentlich zu erschweren. Die nächste Prüfung habe um 14.50 Uhr begonnen und der Beschwerdeführer habe demzufolge mehr als die 10 Minuten Pause, die bei paarweiser Prüfung vorgesehen sei, zur Verfügung gehabt. Hinzukomme, dass dem Beschwerdeführer durch den Experten C. explizit mitgeteilt worden sei, dass die Verlängerung der Prüfung wegen seiner sehr guten Leistungen erfolge. Damit sei der Beschwerdeführer keinem zusätzlichen Stress ausgesetzt gewesen, vielmehr habe er aufgrund dieser positiven Beurteilung mit der Gewissheit in die nächste Prüfung starten können, dass er ein sehr gutes Resultat erzielt habe. Demzufolge habe auch der anschliessende Experte B. keine über das prüfungsübliche Ausmass hinausgehende Nervosität feststellen können. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass eine geringfügige Prüfungsverlängerung für die ungenügende Leistung in der Privatrechtsprüfung 1 ursächlich gewesen sein soll. Der negative Verlauf scheine jedoch mit Blick auf die mit den Noten 2, 3 und 4 bewerteten Privatrechtsprüfungen viel eher in den mangelnden Privatrechtskenntnissen des Beschwerdeführers begründet. Mit der geringfügigen Prüfungsverlängerung sei weder gegen das Prüfungsreglement noch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen worden. Ein Verfahrensfehler liege demnach offensichtlich nicht vor. Selbst wenn vom Vorliegen eines rechtserheblichen Verfahrensmangels ausgegangen würde, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, vor Beginn der Privatrechtsprüfung beim Experten B. um eine Verlängerung der Pause zu ersuchen. Damit hätte ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt werden können. Die Beanstandung der Prüfungsverlängerung und der kürzeren Pause erst bei Vorliegen des Prüfungsergebnisses verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren. 4.3 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Zeitangaben im Prüfungsprotokoll. Er räumt zwar ein, dass die Prüfung möglicherweise ein paar Minuten später begonnen habe. Er hält jedoch dafür, dass der Experte C. fünf Minuten überzogen habe und ihm danach noch Zeit gegeben habe, seine Ausführungen zu beenden, wodurch sich die Prüfungszeit nochmals etwa um drei Minuten verlängert habe. Er habe erst auf die Uhr geschaut, als sich der Experte verabschiedet gehabt habe und dann sei die Prüfung bereits zehn Minuten überzogen gewesen. Seine Uhr habe er vor der Prüfung exakt eingestellt und mehrfach nachkontrolliert. 5.1 Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen (§ 8 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes). Die Anwaltsprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Basel-Landschaft auszurichten (§ 8 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes). Die Modalitäten sind im Anwaltsprüfungsreglement geregelt. § 5 Abs. 7 des Anwaltsprüfungsreglements normiert, dass der mündliche Teil der Anwaltsprüfung fünf mündliche Prüfungen, 2 oder 3 Prüfungen im Privatrecht, 1 oder 2 Prüfungen im Strafrecht und 1 Prüfung im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht) umfasst, mit einer Prüfungsdauer von je 20 Minuten bei Einzelprüfung bzw. von je 30 Minuten bei paarweiser Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten. Die mündlichen Prüfungen werden durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission abgenommen, ein Mitglied prüft und das zweite Mitglied beobachtet und protokolliert (§ 8 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes). Weder das Anwalts-gesetz noch das Anwaltsprüfungsreglement enthalten weitere Vorschriften betreffend das Verfahren im Zusammenhang mit den mündlichen Prüfungen. 5.2 Im Rahmen der Anwaltsprüfung haben die Kandidierenden den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes zu erbringen. Die Prüfungsordnung darf nicht unnötige oder übertriebene Erfordernisse aufstellen, muss aber den Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums ausreichend Rechnung tragen (BGE 113 Ia 286 E. 4a; BGE 112 Ia 322 E. 4a f.). Zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit ist es gerechtfertigt, hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Anwalts zu stellen (BGE 122 I 130 E. 3c, BGE 113 Ia 286 E. 4c; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2009.00267] vom 13. Januar 2010 E. 4.1). Im mündlichen Teil der Prüfung stellt mitunter auch die psychische Belastung, welche der Anwalts-beruf mit sich bringen kann, einen befähigungsrelevanten Aspekt dar. Die entsprechende Anspannung der Kandidierenden dauert bei Prüfungspaaren 30 Minuten und bei Einzelkandidierenden 20 Minuten pro Prüfung. 5.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 7.2 f.; BGE 147 I 73 E. 6.1; BGE 145 II 206 E. 2.4.1; BGE 143 V 139 E. 6.2.3). 5.4 Aus dem Gleichbehandlungsgebot wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer mündlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung auch ein geordneter Verfahrensablauf. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_890/2022 vom 6. Juni 2023 E. 4.1). Dem Anliegen der Chancengleichheit trägt die Anwaltsprüfungskommission im Rahmen der mündlichen Prüfungen unter anderem insofern Rechnung, als dass die Prüfungsdauer bei Einzelprüfungen im Vergleich zu paarweisen Prüfungen 20 anstatt 30 Minuten beträgt. 5.5 Der Beschwerdeführer moniert nicht, dass die Privatrechtsprüfung ungenügend bewertet wurde, sondern beschränkt seine Rüge darauf, dass ein Verfahrensmangel vorliege, weil die vorgesehene Prüfungsdauer von 20 Minuten in der der Privatrechtsprüfung 1 vorangegangenen Prüfung überschritten worden sei. Wie soeben ausgeführt, ist ein geordneter Verfahrensablauf bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen Voraussetzung für eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidierenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b). Das will aber nicht heissen, dass jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden kann, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2009.00267] vom 13. Januar 2010 E. 5.5). Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Eine Beeinträchtigung im Verfahrensablauf muss so schwerwiegen, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der kandidierenden Person zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 5.3.3). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind dabei Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (Urteile des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 und 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 5.4; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2023.000623] vom 11. Januar 2024 E. 3.1). 5.6 Gemäss ständiger und langjähriger Praxis der Anwaltsprüfungskommission werden die fünf mündlichen Prüfungen an einem Halbtag abgenommen, was sich sowohl aus organisatorischer Sicht als auch mit Blick auf das Interesse der Kandidatinnen und Kandidaten an einer nicht allzu langen Dauer der gesamten Prüfungssession bewährt hat. Ebenso bewährt hat sich die Praxis bezüglich des Ablaufs der Prüfungshalbtage, gemäss welcher sich die Kandidatinnen und Kandidaten zu zweit bzw. einzeln in einem Raum aufhalten und die Expertenteams für die Abnahme der Prüfungen die Räume wechseln. Für diese Wechsel sind grundsätzlich 10 Minuten eingeplant. Die paarweise Prüfung dauert 30 Minuten und demzufolge entsteht ein Zyklus von 40 Minuten. Da die Einzelprüfung 20 Minuten dauert, liegen zwischen den Einzelprüfungen 20 Minuten. Die Kandidierenden dürfen die ihnen zugeteilten Prüfungsräume während des Prüfungshalbtags – mit Ausnahme des Gangs zur Toilette – nicht verlassen. Die durch die Expertenwechsel entstehenden Pausen können die Kandidierenden zum Lüften, Verpflegen etc. nutzen (vgl. Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 S. 4 f.). 5.7 Dem für beide Seiten verbindlichen Prüfungsplan kann entnommen werden, dass folgender Prüfungsablauf beim Beschwerdeführer vorgesehen war: Von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr die Strafrechts- und Strafprozessrechtsprüfung 2 beim Experten D. , von 14.10 Uhr bis 14.40 Uhr die Verwaltungsrechtsprüfung beim Experten C. , von 14.50 Uhr bis 15.20 Uhr die Privatrechtsprüfung 1 beim Experten B. , von 15.40 Uhr bis 16.10 Uhr die Privatrechtsprüfung 2 bei der Expertin E. und von 16.20 Uhr bis 16.50 Uhr die Strafrechts- und Strafprozessrechtsprüfung 1 beim Experten F. . Die Prüfungszeiträume von Einzelprüfungen und paarweisen Prüfungen unterscheiden sich im Prüfungsplan nicht. Die Prüfungen des Beschwerdeführers hatten demzufolge während den gleichen Prüfungszeiträumen wie bei den paarweisen Prüfungen stattzufinden, wobei die Prüfungen beim Beschwerdeführer als Einzel-kandidaten jeweils nur 20 Minuten dauern. Aufgrund des dadurch entstehenden Zyklus stehen Einzelkandidierenden grundsätzlich 20 Minuten Pause zur Verfügung. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Anwaltsprüfungsreglement keine Regelungen in Bezug auf die Pausen enthält und diesbezüglich keine Reglementsverletzung vorliegen kann. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dargelegt hat, sind die Pausen darauf zurückzuführen, dass die Expertenteams nach jeder abgenommenen Prüfung den Raum wechseln und hierfür 10 Minuten eingeplant sind. Diese 10 Minuten können die Kandidierenden zum Lüften, Verpflegen oder einen Toilettengang nutzen. Die paarweise Prüfung dauert 30 Minuten, wodurch sich ein Zyklus von 40 Minuten ergibt. Folglich stehen Einzelkandidierenden, bei denen die Prüfung 20 Minuten dauert, aus den geschilderten organisatorischen Gründen grundsätzlich 20 Minuten zwischen den Prüfungen zur Verfügung. Vorliegend hat die Beisitzerin protokolliert, dass die Verwaltungsrechtsprüfung des Beschwerdeführers um 14.12 Uhr begonnen habe und um 14.36 Uhr beendet wurde, sodass dem Beschwerdeführer gemäss Protokoll 16 Minuten Pause zur Verfügung standen. Die Vorinstanz gesteht somit zu, dass eine geringfügige Prüfungsverlängerung erfolgt ist. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Verwaltungsrechtsprüfung knapp 10 Minuten überzogen worden sei. Wie vorstehend dargelegt (E. 5.5), stellt nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren einen rechtserheblichen Mangel dar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Prüfungsverlängerung um wenige Minuten einen unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der nachfolgenden Prüfung haben soll und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung um vier Minuten, wie im Protokoll festgehalten, oder um ein paar Minuten mehr, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, überschritten wurde. Denn auch wenn die durch die Praxis festgelegte zeitliche Dauer der einzelnen Prüfungen grundsätzlich einzuhalten ist, besteht kein Anspruch, in jedem einzelnen Fach vom Experten minutengenau nach den im Anwaltsprüfungsreglement vorgesehenen Richtzeiten geprüft zu werden, zumal allfällige Zeitüberoder -unterschreitungen vom Verlauf des gesamten Prüfungsgesprächs abhängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3.c). Die Anwaltsprüfung ist nicht nur ein juristischer Lehrtest, sondern es sollen in einem Prüfungsgespräch mit den Kandidierenden Lösungen zu juristischen Problemen erarbeitet werden und die Prüfung soll auch zeigen, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin im Stande ist, physisch und psychisch die in der Prüfung gegebene Belastungssituation zu meistern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Prüfungsresultat besser ausfällt, wenn die vorangehende Pause länger dauert, kann nicht als allgemeingültig angenommen werden, sondern ist spekulativ. Eine längere Pause kann ein Vorteil oder ein Nachteil für die Kandidierenden bedeuten und hängt von deren individuellen Empfinden ab. Eine geringfügige Überschreitung der Prüfungsdauer ist folglich nicht per se geeignet, die Leistung in der nachfolgenden Prüfung zu erschweren. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Leistung in der Privatrechtsprüfung 1 des Beschwerdeführers in einem für die Bewertung relevanten Ausmass besser ausgefallen wäre, wenn er zuvor ein paar Minuten mehr Pause gehabt hätte. Davon ist insbesondere auszugehen, weil die Prüfungsverlängerung vorliegend aufgrund von sehr guten Leistungen erfolgt ist, was dem Beschwerdeführer vom Experten explizit mitgeteilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte dadurch die Gewissheit, die Verwaltungsrechtsprüfung mit gutem Resultat bestanden zu haben, was sich grundsätzlich beruhigend auswirken sollte. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen würde, dass ihm lediglich eine Pause von 10 Minuten zur Verfügung gestanden wäre, stellt die geringfügige Verlängerung der Prüfung keinen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar und der Beschwerdeführer ist auch im Vergleich zu den übrigen Kandidierenden, die paarweise zu den mündlichen Prüfungen angetreten sind und jeweils 10 Minuten Pause zur Verfügung hatten, nicht rechtsungleich behandelt worden. Vor diesem Hintergrund ist die Überschreitung der Prüfungszeit nicht als kausal für die ungenügende Prüfungsleistung zu betrachten. 6.2 Selbst wenn vom Vorliegen eines Verfahrensfehlers ausgegangen werden müsste, wäre zu prüfen, ob diese Rüge nicht verspätet erfolgt wäre, da sie nicht unmittelbar erhoben wurde. Die Rechtsprechung verlangt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass gesundheitliche Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden. Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person vorgängig dispensieren lässt, zumindest aber die Prüfungsunfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung – jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats – vorbringt und belegt. In der Regel nicht verlangt wird angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2 und 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.5). Zum Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge ist eine Pflicht zur schnellstmöglichen Geltendmachung nicht nur im Falle einer gesundheitlich bedingten vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit angezeigt, sondern auch dann, wenn andere Verfahrensmängel in Frage stehen. Der Anspruch eines Prüfungskandidierenden auf Beseitigung eines Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur baldmöglichsten Rüge eines Verfahrensmangels soll einerseits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidierenden eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Andererseits soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und – wenn möglich – noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt den angeblichen Verfahrensfehler erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und stellt sich auf den Standpunkt, er habe gegenüber dem Experten C. nicht opponieren können und wollen. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Punkt zuzustimmen. Es hätte von ihm nicht erwartet werden können, dass er den Experten der Verwaltungsrechtsprüfung unterbricht und auf den allfälligen Verfahrensfehler hinweist. Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich der nachfolgenden Prüfung. Der Beschwerdeführer hätte beim Experten B. unter Darlegung des aus seiner Sicht ungeordneten Ablaufs der Verwaltungsrechtsprüfung darum ersuchen müssen, die Prüfung ein paar Minuten später zu beginnen, um ihm die nötige Erholungszeit einzuräumen. Der Umstand, dass bei Einzelkandidierenden genügend Zeit zwischen den Prüfungen liegt, hätte ein solches Vorgehen erlaubt. Damit hätte ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt werden können. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass diese Zeitüberschreitung die Stresssituation auch aufgrund seiner vorbelasteten Lebenssituation zusätzlich verstärkt habe. Auch diesen Umstand hätte der Beschwerdeführer sogleich vor Beginn der Privatrechtsprüfung 1 geltend machen können und müssen. Der Beschwerdeführer durfte damit nicht bis nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses zuwarten, weil ein solcher nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht mehr beachtlich ist. Dieses Vorgehen soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Im Fall einer mündlichen Prüfung würde dies bedeuten, dass vor oder unmittelbar nach der Prüfung die Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und durch einen Arzt rechtsgenügend festgestellt werden müsste (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 13. Januar 2010 [VB.2009.00267] E. 5.4). Ein entsprechendes Arztzeugnis befindet sich nicht in den Akten, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts für sich abzuleiten vermag. Damit wäre die Rüge einer Unregelmässigkeit im Prüfungsablauf zu spät erfolgt und würde vor dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht standhalten. 7. Nach dem Gesagten und mit Blick auf den Arbeitsalltag als Anwältin oder Anwalt und den Schutz des rechtsuchenden Publikums sowie der Gewährleistung des Zugangs zum Recht kann aus der Prüfungsverlängerung nicht auf einen Verstoss gegen das Anwaltsprüfungsreglement oder einen ungeordneten Verfahrensablauf geschlossen werden, welcher gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin